Sportwetten: Holen Sie Ihr Geld zurück!

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Sofern die Feststellung eines Gesetzesverstoßes als solche nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängt, dürfen solche subjektiven Anforderungen auch in § 817 S. 1 BGB nicht hineingelesen werden (MüKoBGB/Schwab, 9. Soweit man unter Berufung auf die zu § 817 S. 2 BGB ergangene Rechtsprechung fordert, der Empfänger müsse den Verstoß gekannt oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht in einen solchen verschlossen haben (vgl.

Teil 2: Sportwetten zurückfordern: Chancen, Ablauf und Kosten

1 GlüStV 2012) handelte und nicht (gleichzeitig) um Live-Wetten bzw. Ereigniswetten im Sinne von § 21 Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die subjektiven Voraussetzungen des 817 S. u.a.

Prozessfinanzierung und Kostenrisiko

Auch bei weiteren „TOP“-Wetten ist davon auszugehen, dass diese nicht ohne weiteres zulassungsfähig gewesen wären (vgl. zur Unzulässigkeit von Wetten auf das Halbzeitergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 31, juris; zur Unzulässigkeit von Wetten auf das erste oder nächste Tor: OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2020, 11 LA 479/18; VGH München Beschluss vom 01.08.2016 – 10 CS 16.893, BeckRS 2016, 50102 Rn. 36; OVG Bremen Urteil vom 24.06.2015 – 2 B 12/15, BeckRS 2015, 47896 Rn. 23; zur Unzulässigkeit von Restzeitwetten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn.

Geringer Zeitaufwand

33, juris; zur Zulässigkeit von Über-/Unterwetten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 31, juris; VGH München Beschluss vom 06.05.2015 – 10 CS 14 2669, BeckRS 2015, 46383 Rn. 41f, wobei diese einer besonderen Zulassung bedurften, wenn es sich um Livewetten handelte). Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Sportwettenangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Die Beklagte kann aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die sie auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können (vgl. Grüneberg/Sprau, 83. ; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 11.05.2023, 19 U 123/22, vorgelegt als Anl. BK2, insoweit überholt durch OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22, BeckRS 2023, 32376 Rn. Die Beklagte wusste, dass sie ohne formelle Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltete und hierbei gegen die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß, die selbst dann einzuhalten waren, wenn sie eine Erlaubnis der deutschen Behörden erhalten hätte. Sie konnte dabei nicht darauf vertrauen, dass ihr im Fall der Erteilung einer Genehmigung auch ein Dispens von dem Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr.

Durch eine Vielzahl von Urteilen wurde dies entschieden, sodass nunmehr gute Chancen vorhanden sind, um sich das verlorene Geld zurückzuholen.

1 BGB nicht erfüllt habe. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten des Empfängers überhaupt besondere subjektive Voraussetzungen zu prüfen sind. Denn die Vorschrift hat keinen Strafcharakter, sondern soll lediglich die objektiv richtige Güterzuordnung wiederherstellen (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. 86; Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. 2 GlüStV 2012 und dem Verbot von Live-Wetten gemäß § 21 Abs. 4 S.

Das Wichtigste auf einen Blick

Letztgenannte Wetten stellen ungeachtet der Bezeichnung „TOP“ auch Livewetten dar, soweit auf bestimmte Ereignisse in der restlichen Spielzeit gewettet werden konnte. Zumindest einzelne der „TOP“-Wetten waren als Ereigniswetten (§ 21 Abs. 4 S. 3 2. HS GlüStV 2012) schlechthin unzulässig und konnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, nämlich Wetten auf die Anzahl der gelben Karten oder darauf, welcher Mannschaft die meisten Eckbälle zugesprochen wurden.

Sportwetten: Geld zurück dank Anwalt

Denn diese Geschehnisse spiegeln sich nicht im Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2012) wider und waren auch nicht gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 als „Endergebniswetten“ zulassungsfähig. 2, 3 GlüStV 2012 erteilt werden würde; von den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 und dem Verbot von Ereigniswetten war von vornherein keine Befreiung möglich. Jedenfalls ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 817 S. 1 BGB für die für die Bejahung eines Anspruchs aus § 812 BGB nicht erforderlich, da es sich um jeweils eigene Anspruchsgrundlagen handelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.01.1953 – II ZR 265/51, juris, Rn.

  • Bei ausländischen, nicht lizenzierten Anbietern: Prüfung der Zuständigkeit deutscher Gerichte.
  • Informationen über den tatsächlichen Sitz des Unternehmens und die zuständige Auslandsaufsicht einholen.
  • Risiken bei der Rückforderung von bei illegalen Anbietern getätigten Einsätzen abwägen.
  • Meldung des unerlaubten Glücksspielbetriebs an die GGL und Staatsanwaltschaft.

58; OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22, BeckRS 2023, 32376 Rn. Der Rückforderungsanspruch des Klägers scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB (s. zu den rechtlichen Voraussetzungen bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 –, Rn. § 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, juris Rn. Folgt der Gesetzesverstoß aus einer Strafnorm, die – wie hier § 285 StGB – Vorsatz voraussetzt, wird man darüber hinaus regelmäßig zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm fordern müssen (in diese Richtung zu § 285 StGB auch OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 – I-21 U 116/21, juris Rn. 43, OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.11.2021 – 5 U 5491/23 -, BeckRs 2021, 55957; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, juris Rn.

Mehr Informationen

BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Das Unionsrecht lässt es zu, ein Sportwettenangebot durch effektive Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung zu begrenzen. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl.

Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückfordern zu können?

BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. Es ist zudem unerheblich, ob sich der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 konkret auf die mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 € je Spieler zustandegekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sportwettenangebot im maßgeblichen Zeitraum schon grundsätzlich nicht erlaubnisfähig war (vgl. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB trifft die Beklagte. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Beweislast (MüKoBGB/Schwab, 8. Strafbar gemäß § 285 BGB ist die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, so dass sich grundsätzlich auch der Spieler strafbar machen kann.

  • Analysieren, ob Verluste aus möglicher Spielsucht in einer Phase der Selbstsperre entstanden sind.
  • Beantragen einer amtlichen Sperre über die zentrale Sperrdatei OASIS, um weitere Verluste zu stoppen.
  • Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für problematisches Spielverhalten (z.B. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung).
  • Bei nachgewiesener Spielsucht kann ein arglistig herbeigeführter Vertrag anfechtbar sein.

Der subjektive Tatbestand des § 285 StGB erfordert bet beste sportwetten ohne lugas vorsätzliches Handeln, bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (§ 16 StGB). Der Täter muss dementsprechend zumindest das Vorliegen derjenigen Tatsachen für möglich halten, welche die rechtliche Bewertung des Unternehmens als ein öffentliches Glücksspiel, für das die behördliche Erlaubnis fehlt, begründen. Grundsätzlich gehört die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale nicht zum Tatvorsatz. Es genügt, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ nachvollzieht.

Anbietertyp / Lizenzstatus Erfolgsaussicht auf Rückzahlung Häufige Gegenargumente des Anbieters Besonderheiten / Risiken
Illegaler Auslandsanbieter (ohne Dt. Lizenz) Sehr hoch (theoretisch 100%) Zuständigkeit ausländischer Gerichte, AGB Vollstreckung im Ausland oft schwierig und teuer
Legal lizenzierter Anbieter in Deutschland Gering bis mittel Eigenverantwortung Spieler, wirksame Sperrmöglichkeit Bei klaren Verstößen (Sperre, Werbung) gute Chancen
Anbieter mit EU-Lizenz (z.B. Malta, Gibraltar) Mittel Rechtmäßigkeit nach EU-Recht, "Point of Consumption" Steuer Rechtsstreit oft vor EU-Gerichten, komplex
Krypto-Wettanbieter (anonym) Sehr gering Anonymität, keine Identifikation möglich Praktisch keine rechtliche Handhabe, hohes Betrugsrisiko

Erforderlich ist, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (BGH, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. Im Kontext der §§ 284, 285 StGB schließt die irrige Annahme des Vorliegens einer behördlichen Erlaubnis gem. § 16 Abs.

Kriterium Beschreibung / Ausprägung Rechtsprechung (Beispiel) Einfluss auf Rückforderung
Ausbeutung einer Zwangslage Anbieter nutzt finanzielle Not oder Spielsucht aus OLG Köln, Az.: 19 U 16/21: Bei hoher Verschuldung Vertrag nichtig, Einsätze sind zurückzugewähren
Grobe Verletzung der Anbieterpflichten Keine Warnhinweise, aktives Umgehen von Sperren LG Bonn, Az.: 5 O 269/20: Systematisches Ignorieren von Limits Starke Argumentation für volle Rückzahlung
Unverhältnismäßig hohe Verluste Verluste übersteigen bei weitem das Einkommen BGH, Az.: IX ZR 64/19: Mehrfaches Monatseinkommen Teil- oder Vollrückzahlung wahrscheinlicher
Fehlende Risikoaufklärung Mangelnde oder unverständliche Warnung vor Suchtgefahr Verschiedene AGs bei "Bonusfallen" und "Gewinngarantien" Kann zur Anfechtbarkeit des gesamten Vertragsverhältnisses führen

1 S. 1 StGB bereits den Vorsatz aus (vgl. Fischer, StGB, 70.

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BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, Rn. Lediglich ergänzend ist bet sportwetten seiten deutschland darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann ganz überwiegend begründet wäre, wenn lediglich die einzelnen Spielverträge nichtig wären, die auf einem Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 beruhen. Denn in diesem Fall würden lediglich die Spielverträge unberücksichtigt bleiben, bei welchen das monatliche Einsatzlimit von 1.000 € im jeweiligen Monat noch nicht überschritten war (was beispielsweise im April 2019 nur die ersten eingesetzten 1.000,00 € von insgesamt über 200.000,00 € betraf).

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Dies gilt ebenfalls für die Verstöße gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012: ausweislich der Anlage K28 entfielen von 4887 Spieleinsätzen insgesamt 4.411 Spieleinsätze auf gemäß § 21 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 unzulässige Live-Wetten und 476 Spieleinsätze auf sonstige Wetten („TOP“); letztgenannte Wetten waren allenfalls dann zulässig, wenn es sich um Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 S. Nach dieser Maßgabe kann der für § 285 StGB ausreichende bedingte Vorsatz nicht festgestellt werden. Der Kläger wusste zwar, dass er an einem Glücksspiel teilnahm. Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2012, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal sich § 4 GlückStV an den Veranstalter des Glücksspiels richtet und § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB die Erlaubnisfähigkeit des öffentlichen Glücksspiels suggeriert und die Beklagte über eine vergleichbare Erlaubnis maltesischer Behörden verfügte. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. 1, 285 StGB erfasst hat. Immerhin handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, das – ähnlich wie die Sittenordnung als Inbegriff der unerlässlichen Grundregeln menschlichen Zusammenlebens – als allgemein bekannt angesehen werden kann (vgl.

Amtlicher Leitsatz

8; bet seriöse wettanbieter schweiz Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 9; NK-BGB/Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe, 4. Für die Anwendung des § 134 BGB genügt es grundsätzlich, dass objektiv gegen das Verbotsgesetz verstoßen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61, NJW 1962, 1671). Wenn ein Rechtsgeschäft mit einem Fehler infiziert ist, der unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeswidrigkeit zur Nichtigkeit führt, zwingt dies zu der Konsequenz, dass der Empfänger das Erlangte nicht behalten darf.